Denkmalschutzrecht: Klage auf Feststellung der Denkmaleigenschaften möglich

Das in § 6 DSchG zum Ausdruck kommende sog. ipsa-lege-Prinzip ist verfassungsgemäß. Eine auf Feststellung, eine bestimmte bauliche Anlage sei kein Denkmal i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG, gerichtete Klage kann auf bestimmte denkmalrechtliche Schutzkategorien i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 1 DschG konkretisiert werden. Der in § 6 Abs. 1 S. 4 DSchG zum Ausdruck kommende Eintragungsvorbehalt bezieht sich nur auf die Schutzpflichten der Verfügungsberechtigten aus § 7 DSchG. Der Genehmigungsvorbehalt aus § 9 Abs. 1 DSchG gilt demgegenüber unabhängig von der Eintragung des Denkmals in die Denkmalliste.

Kommentar

Die Denkmaleigenschaft eines Gebäudes ergibt sich seit der zum 1. Mai 2013 erfolgten Einführung des ipsa-lege-Prinzips im Hamburgischen Denkmalschutzrecht unmittelbar aus dem Gesetz. Wenn ein Gebäude die gesetzlichen Voraussetzungen eines Denkmals erfüllt, steht es automatisch unter Denkmalschutz. Seither kann es für Eigentümer gerade älterer Gebäude, mit Blick auf den Genehmigungsvorbehalt in § 9 DSchG für bauliche Änderungen, der unabhängig von der Eintragung eines Denkmals in die Denkmalliste gilt, fraglich sein, ob auch sein Gebäude unter Denkmalschutz steht. Das OVG Hamburg hat – abweichend zum OVG Berlin (Urt. v. 21. April 2016 – OVG 2 B 24.12) – entschieden, dass zur Klärung dieser Frage eine auf Feststellung, eine bestimmte bauliche Anlage sei kein Denkmal, gerichtete Klage zulässig ist und die Klage auch auf alle denkmalrechtlichen Schutzkategorien (Erhalt des Denkmals wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Bedeutung oder Erhalt zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes) erstreckt werden kann.

Autor: Ines Hartwich – ih@kfr.law

Fundstelle: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Urteil vom 23. Juni 2016 – 3 Bf 100/14, abgedruckt in: NordÖR 2016, 501

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