In unserem Beitrag vom 20.01.2025 hatten wir bereits darüber berichtet, dass durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz für langfristige Gewerbemietverträge seit dem 01.01.2025 anstelle des Schriftformerfordernisses Textform gilt.
Für Altverträge, die vor dem 01.01.2025 abgeschlossen wurden, galt eine Übergangsfrist, die mittlerweile ausgelaufen ist. Auch für diese langfristigen Gewerbemietverträge gilt nunmehr die Textform.
von Sinje Grefe
Wie war die Rechtslage vor dem 01.01.2025?
Vor dem Inkrafttreten des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes galt für langfristige gewerbliche Mietverträge, also solche, die für längere Zeit als ein Jahr abgeschlossen wurden, die Schriftform. Wurde diese nicht eingehalten, galt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und war damit ordentlich kündbar.
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
Mit Inkrafttreten des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes gilt für langfristige Gewerbemietverträge nach § 578 Abs. 1 Satz 2 BGB grundsätzlich die Textform. Ist diese nicht eingehalten, findet weiterhin § 550 BGB Anwendung, d.h. dass diese Mietverhältnisse dann wieder als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gelten und ordentlich kündbar sind.
Übergangsfrist
Für Mietverträge, die bereits vor dem 01.01.2025 abgeschlossen wurden, war eine Übergangsfrist bis einschließlich 01.01.2026 vorgesehen, bis zu diesem Zeitpunkt galt für diese Altmietverträge weiterhin die alte Rechtslage, mithin das Schriftformerfordernis. Sollte allerdings ein Bestandsmietvertrag bereits vor dem 02.01.2026 abgeändert werden, galt die Textform auch für diese Änderungen.
Aktuelle Rechtslage
Für alle langfristigen Gewerbemietverträge, unabhängig davon, ob sie vor dem 01.01.2025 angeschlossen wurden, gilt nunmehr die Textform. Mithin sind etwaige Schriftformverstöße für diese nicht mehr maßgeblich. Ob ein langfristiger Gewerbemietvertrag aufgrund von Formverstößen als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gilt, richtet sich nunmehr allein danach, ob die Textform eingehalten wurde, sofern die Parteien mietvertraglich nicht etwas anderen bestimmt haben.
Kontaktieren Sie uns gern, wenn Sie Beratung bei der Gestaltung Ihres Mietvertrages benötigen.
Ihre Ansprechpartnerin:
KFR Kanzlei für Real Estate – Hamburg & München
Unverbindlich anfragen: info@kfr.law