In unserem Beitrag vom 29. April 2026 haben wir bereits über die Reformpläne der Bundesregierung informiert. Am selben Tag wurde noch ein Regierungsentwurf zum Gesetz zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete veröffentlich. Wir Informieren nachstehend über die wesentlichen Inhalte des Regierungsentwurfes.
von Sinje Grefe
Zielsetzung der Mietrechtsreform
Als Reaktion auf angespannte Wohnungsmärkte und der Suche nach bezahlbarem Wohnraum soll das Mietrecht reformiert werden. Es sollen daher Maßnahmen ergriffen werden, um der Mietpreisbremse mehr Geltung zu verschaffen, den Markt für langfristige Wohnungsanmietungen zu erweitern und so die Voraussetzungen für bezahlbares und sicheres Wohnen zu verbessern.
Zentrale Reformschwerpunkte
1. Möblierte Wohnungen
Problem: Da klare Regelungen derzeit fehlen, wird durch die Vermietung von möblierten Wohnungen die Mietpreisbremse nicht eingehalten.
Lösung: Zukünftig sollen in angespannten Wohnungsmärkten der Zuschlag für Möbel gesondert auszuweisen sein. Der Zuschlag muss sich dabei am Zeitwert der Möbel orientieren und angemessen sein. Dafür soll eine Berechnungsmethode im Gesetz aufgenommen werden. Für voll möblierte Wohnungen soll künftig eine Pauschale von 10 % der Nettokaltmiete angesetzt werden können.
2. Kurzzeitvermietung
Problem: Auch hier fehlen klare Regelungen, sodass auch bei Kurzzeitvermietungen oft die Mietpreisbremse nicht eingehalten wird.
Lösung: Kurzzeitvermietungen sollen für maximal 6 Monate abgeschlossen werden können, wobei sich das Mietverhältnis auf bis zu 8 Monate verlängern kann, wenn sich nach Mietbeginn ein längerer Bedarf ergibt. Für den Abschluss des Kurzzeitmietvertrages muss ein besonderer Anlass beim Mieter vorliegen.
3. Indexmieten
Problem: Es fehlen Vorschriften, die den Mieter vor plötzlich explodieren Mieten schützen.
Lösung: Indexmietsteigerungen sollen in angespannten Wohnungsmärkten oberhalb einer Grenze von 3,0% jährlich nur noch zur Hälfte mieterhöhend geltend gemacht werden können.
4. Schonfristzahlung bei ordentlichen Kündigungen
Problem: Bisher war die Abwendung einer Kündigung wegen Zahlungsverzuges durch Ausgleich der Mietrückstände nur bei außerordentlichen Kündigungen möglich.
Lösung: Mieter sollen auch bei einer ordentlichen Kündigung die Möglichkeit haben, durch Zahlung der Rückstände die Kündigung einmalig beseitigen zu können.
5. Kleinmodernisierungen
Problem: Hohe Preissteigerungen bei den Modernisierungskosten, belasten auch Vermieter. Vermietern soll es daher auch bei höheren Modernisierungskosten ermöglicht werden, die entsprechenden Mieterhöhungen einfacher zu berechnen.
Lösung: Die Wertgrenze des § 559c BGB soll von 10.000,00 Euro auf 20.000,00 Euro angehoben werden.
6. Gewerberaummietrecht
Für das Gewerberaummietrecht sieht der Gesetzentwurf einen Verweis auf § 556 Abs. 4 BGB vor. Mithin ist auch der Gewerberaumvermieter berechtigt, die Belege für die Nebenkostenabrechnung elektronisch bereitzustellen.
Fazit: Mietrecht bleibt in Bewegung
Die geplanten Änderungen sollen faire Bedingungen für beide Seiten gewährleisten. Marktteilnehmer – insbesondere Vermieter und Verwalter – sollten mögliche Auswirkungen frühzeitig prüfen.
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