Hat der EuGH die HOAI beerdigt oder leben Totgesagte länger?

Mit Urteil vom 4. Juli 2019 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) das bindende Preisrecht in Bezug auf die Mindest- und Höchstsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) für unzulässig erklärt.

Seit dem Jahr 2006 ist in Artikel 15 Abs. 2 g der sogenannten „Dienstleistungsrichtlinie“ (2006/123/EG) geregelt, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union nationale Vorschriften auf den Prüfstand stellen müssen, welche die „Beachtung von festgesetzten Mindest- und/oder Höchstpreisen durch den Dienstleistungserbringer“ regeln. Derartige Regelungen sind nur dann zulässig, wenn sie durch einen „zwingenden Grund des Allgemeininteresses“ gerechtfertigt und darüber hinaus auch verhältnismäßig sind. Hintergrund hierfür ist die Sicherstellung des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union, d.h. insbesondere soll Anbietern aus anderen Mitgliedstaaten ein Markteintritt durch Preiswettbewerb nicht erschwert werden.

Die Europäische Kommission sieht keinen zwingenden Grund des Allgemeininteresses für die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze für Architekten- und Ingenieurleistungen und hat daher die Bundesrepublik Deutschland vor dem EuGH verklagt. Im Ergebnis ist der EuGH – ebenso wie zuvor der Generalanwalt – der Auffassung der Europäischen Kommission gefolgt. Der EuGH stützt sich hierbei im Wesentlichen auf folgende drei Argumente:

  • die HOAI verstößt gegen die Niederlassungsfreiheit,
  • die Mindestpreise sind nicht zur Qualitätssicherung geeignet und
  • die Höchstpreise sind unverhältnismäßig.

Die Bundesrepublik Deutschland hat nunmehr ein Jahr Zeit, das Urteil des EuGHs umzusetzen, d.h. neue, wirksame preisrechtliche Regelungen zu treffen.

Welche Folgen hat das Urteil des EuGHs?

Der EuGH hat keineswegs – wie teilweise fälschlicherweise in der Presse kolportiert – die HOAI „beerdigt“. Für unzulässig und damit unwirksam wurde lediglich der verbindliche Preisrahmen in § 7 Abs. 1 HOAI in der derzeitigen Fassung erklärt, welcher daher ab sofort unanwendbar ist. Dies hat indes keinen Einfluss auf die Formvorgaben in § 7 und die Rechtsfolgen in § 7 Abs. 5. Ferner ist es den Parteien unbenommen, die in der HOAI genannten Mindest- und Höchstsätze zu vereinbaren. Auch die Leistungsbilder der HOAI unter Verweis auf die entsprechenden Anlagen gelten bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung weiterhin fort. Hingegen dürfen im Rahmen eines Vergabeverfahrens Angebote, welche die Mindestsätze unter- oder aber die Höchstsätze überschreiten nicht mehr ausgeschlossen werden.

Für sogenannte „Aufstockungsklagen“ bei Honorarvereinbarungen unterhalb der Mindestsätze gilt, da auch die Gerichte das zwingende Preisrecht nicht mehr anwenden dürfen, dass diese mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit abgewiesen werden.

Im Übrigen bleibt abzuwarten, wie der Gesetzgeber auf das Urteil des EuGH reagiert. Bis dahin gilt mit Ausnahme der Mindest- und Höchstsätze: Totgesagte leben länger!

Autorin: Dr. Tina Großkurth – tg@kfr.law

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