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  • Bauplanungsrecht: Außengebietsfestsetzungen in Baustufenplänen unwirksam

    Hintergrund: Außengebietsfestsetzungen in Baustufenplänen

    Außengebietsfestsetzungen hamburgischer Baustufenpläne nach § 10 Abs. 5 BPVO sind – auch soweit sie kleinflächig festgesetzt sind – nicht nach § 173 Abs. 3 S. 1 BBauGB in das geltenden Planrecht übergeleitet worden, weil es für diese auf die sog. Bauregelungsverordnung (BauRegVO) gestützten Pläne bereits keine Ermächtigungsgrundlage zur Ausweisung von Nichtbaugebieten gab.

    Entscheidung des OVG Hamburg

    Das Hamburgische OVG hat, nachdem es in der Vergangenheit bereits die Festsetzungen für weitläufige Außengebiete i.S.v. § 10 Abs. 5 BPVO in den übergeleiteten Baustufenplänen für obsolet erklärt hat, bislang die Frage offengelassen, ob wenigstens kleinflächige Außengebietsfestsetzungen Wirksamkeit beanspruchen können.

    Neue Begründung des Gerichts

    Dies wird nunmehr mit der Begründung verneint, dass die BauRegVO bereits keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage enthalten habe. Hiermit gibt das OVG Hamburg gleichzeitig seine Rechtsprechung zur Ermächtigung zur Festsetzung von Nichtbaugebieten nach der BauRegVO auf. Im Urteil vom 18. Dezember 1975 – Bf II 91/74 sah das OVG Hamburg noch eine grundsätzliche Festsetzungsermächtigung für Nichtbaugebiete in § 1 i.V.m. § 3 BauRegVO, weil durch die Ermächtigung zur Ausweisung von Baugebieten indirekt auch die Festlegung von Nichtbaugebieten verbunden gewesen sei.

    Das OVG verneint die damals vertretene Rechtsauffassung nunmehr mit der Begründung, dass § 3 BauRegVO – anders als seinerzeit angenommen – nur eine Befugnisnorm zur Versagung von Baugenehmigung in Nichtbaugebieten und gerade keine Ermächtigungsgrundlage für die Ausweisung von Baugebieten sei.

    Bedeutung für Eigentümer und Verwaltung

    Nunmehr ist sowohl für die Eigentümer der in nach den Baustufenplänen kleinteilig ausgewiesenen Außengebietsflächen belegenen Grundstücke wie für die Hamburger Verwaltung abschließend der rechtliche Umgang geklärt. Die in der Vergangenheit bestehenden Unsicherheiten sind beseitigt. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich mangels rechtswirksamer Festsetzung im Baustufenplan nach § 34 oder § 35 BauGB.

    Von Ines Hartwich 

    Fundstelle: OVG Hamburg, Urteil v. 20.4.2017 – 2 E 7/15.N – juris.

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