Pflicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Errichtung der Anlage nach Insolvenz des Bauträgers?

Pflicht der WEG zur Fertigstellung nach Insolvenz des Bauträgers

Am 20. September 2024 verhandelt der Bundesgerichtshof (BGH) über eine zentrale Frage im Wohnungseigentumsrecht:
Muss die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (WEG) eine Wohnanlage fertigstellen, wenn der Bauträger insolvent ist?
KFR – Kanzlei für Real Estate erläutert den Hintergrund und die Bedeutung des Verfahrens.

Hintergrund des Verfahrens

Die Pressestelle des BGH hat den Verhandlungstermin für den 20. September 2024 um 09:00 Uhr bestätigt. Aktenzeichen: BGH V ZR 243/23. 

Die Pressestelle des BGH hat mitgeteilt, dass der Verhandlungstermin zu der obigen Fragestellung am 20.09.2024 um 09:00 Uhr stattfinden wird.

Vorinstanzen:
AG Koblenz – Urteil vom 18. Mai 2022 – 133 C 1875/21 WEG
LG Koblenz – Urteil vom 20. November 2023 – 2 S 29/22 WEG
§ 18 WEG, § 22 WEG, § 44 WEG

Der Sachverhalt: „Stecken gebliebener“ Bau

Eine Abbruchimmobilie sollte abgerissen werden. Im Anschluss sollte ein neues Gebäude erstellt werden, an welchem Wohnungseigentum begründet wurde. Der Bauträger stellte die Arbeiten ein und geht insolvent. Eine Eigentümerin verlangt im Wege eines Beschlussantrags auf einer Eigentümerversammlung die Fertigstellung des Abrisses und die vollständige Errichtung des Gebäudes. Die Beschlüsse werden abgelehnt. Im Wege einer Beschlussanfechtungs- und Beschlussersetzungsklage greift die Eigentümerin die Ablehnung der Beschlüsse an.

Entscheidungen der Vorinstanzen

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht ihr teilweise stattgegeben. Die beklagte Gemeinschaft meint dagegen, dass das Landgericht die Besonderheiten des sogenannten „stecken gebliebenen“ Baus nicht hinreichend berücksichtige. In entsprechender Anwendung von § 22 WEG könne die erstmalige Herstellung des Gemeinschaftseigentums nur verlangt werden, wenn es bereits zu mehr als der Hälfte seines Werts errichtet sei. Jedenfalls aber sei der Ersetzungsbeschluss nicht hinreichend bestimmt. Der BGH muss nun hierüber entscheiden.

Praxishinweis von KFR – Kanzlei für Real Estate

Die Entscheidung des BGH könnte Klarheit hinsichtlich eines bereits seit langem strittigen Thema bringen. Insbesondere vor den Herausforderungen, die sich heutige Bauträger ausgesetzt sehen und der deshalb wohl zu erwartenden Insolvenz vieler Bauträger könnte die Entscheidung den „hinterbliebenen“ Wohnungseigentümern Klarheit darüber bringen, ob die erworbene Wohnung realistischer Weise fertiggestellt werden könnte – oder ob der Traum des Wohnungseigentums mit der Insolvenz des Bauträgers geplatzt ist.

Update: Lesen Sie hier das Urteil. 

KFR Kanzlei für Real Estate – Hamburg & München

Unverbindlich anfragen: info@kfr.law

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