(VGH München, Beschl. v. 20. Januar 2021 – Az.: 12 N 20.1706)
Eine weitere spannende Entscheidung zum Thema Zweckentfremdung von Wohnraum. KFR – Kanzlei für Real Estate erläutert die Kernaussagen des Verwaltungsgerichtshofs München (VGH) und deren Bedeutung für Eigentümer und Kommunen.
Hintergrund der Entscheidung
Die Entscheidung des VGH München zeigt deutlich, dass das Zweckentfremdungsrecht den Gemeinden keine Einflussnahme auf den Wohnungsmarkt, insbesondere die Miet- und Immobilienpreisentwicklung bietet. Sinn und Zweck eines Zweckentfremdungsverbotes ist allein die Erhaltung des Gesamtwohnraumangebots. Das Zweckentfremdungsverbot erschöpft sich im Bestandsschutz von Wohnraum und zielt auf eine ausreichende Wohnraumversorgung der Bevölkerung ab.
Grenzen des Zweckentfremdungsrechts
Unter Verweis auf Entscheidungen des BVerfG und BVerwG stellt der VGH unmissverständlich fest, dass Regelungen, die diese Ziele übersteigen, einen unzulässigen Eingriff in die Verfügungsbefugnis und Privatautonomie des Eigentümers darstellen und von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt sind.
Ersatzwohnraum: Keine Anforderungen an Art oder Miethöhe
Bei dem für eine Zweckentfremdungsgenehmigung anzubietenden Ersatzwohnraum kann es daher weder auf die Art, sprich Miet- oder Eigentumswohnraum, noch auf die jeweilige Miethöhe oder gar auf den konkreten Ort im Gemeindegebiet ankommen.
Die gesamte Entscheidungsbesprechung von Dr. Henrik Kirchhoff und Carlotta Zimmermann (geb. Vohl) finden Sie in der aktuellen Ausgabe IMR 2021, 126.
KFR Kanzlei für Real Estate – Hamburg & München
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