Genehmigungsfiktion für Baugenehmigungen im vereinfachten Verfahren, § 61 Abs. 3 S. 4 HBauO

Die Fiktion der Baugenehmigung nach § 61 Abs. 3 5. 4 HBauO tritt nur ein, wenn die für die Erteilung einer Baugenehmigung erforderlichen Unterlagen der Baugenehmigungsbehörde zum Ablauf der gesetzlichen Bearbeitungsfrist numerisch und inhaltlich vollständig vorliegen.

Gemäß § 61 Abs. 3 S. 1 HBauO ist über einen Bauantrag im vereinfachten Genehmigungsverfahren innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. Für bestimmte Vorhaben ist diese Frist nach Satz 2 der Vorschrift auf einen Monat gekürzt. Nach Ablauf der jeweiligen Frist muss die Behörde dem Bauherrn den Eintritt der Genehmigungsfiktion gemäß § 61 Abs. 3 S. 4 HBauO bestätigen, d.h. zu diesem Zeitpunkt gilt die Genehmigung auch dann als erteilt, wenn die Behörde ihrer Prüf- und Genehmigungspflicht nicht nachgekommen ist. Dies gilt auch dann, wenn das Vorhaben ggf. materiell rechtswidrig ist.

Gegenstand der Entscheidung des OVG Hamburg ist eine von der Bauaufsichtsbehörde für sofort vollziehbar erklärte Baueinstellungsanordnung. Der Bauherr stellte im April 2015 einen Bauantrag im vereinfachten Genehmigungsverfahren für die Errichtung eines Wohngebäudes. Die Antragsgegnerin forderte innerhalb eines Monats Unterlagen nach. Anfang Juni 2015 legte der Bauherr einen Satz neuer Unterlagen vor. Nachdem in der Folgezeit auf Wunsch des Bauherrn weitere Unterlagen ausgetauscht, Gespräche geführt und von der Behörde zu den dann ausgetauschten Bauvorlagen weitere Unterlagen nachgefordert wurden, versagte die Bauaufsichtsbehörde Ende August 2016 die Baugenehmigung mit der Begründung, dass das Bauvorhaben nicht nach § 34 BauGB genehmigungsfähig sei.

Im Oktober 2016 beantragte der Bauherr den Eintritt der Genehmigungsfiktion für den Anfang Juni 2015 eingereichten Bauantrag zu bestätigen, da der Bauantrag an diesem Tag mit allen erforderlichen Unterlagen vorgelegen hätte. Im Februar 2017 zeigte der Bauherr den Beginn der Bauarbeiten an, woraufhin die Bauaufsichtsbehörde die sofortige Einstellung der Bauarbeiten fernmündlich anordnete und dies mit Bescheid von April 2017 bestätigte. Sie führte zur Begründung an, dass für das Vorhaben eine Baugenehmigung nicht vorläge. Der Bauherr erhob rechtzeitig Widerspruch und beantragte beim Verwaltungsgericht Hamburg die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Der Bauherr hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren u.a. zudem vorgetragen, dass die Fiktionswirkung unabhängig von der Vollständigkeit des Bauantrages eintrete, wenn die Bauaufsichtsbehörde entgegen § 70 Abs. 2 S. 1 HBauO die fehlenden Unterlagen gegenüber dem Bauherrn nicht benennt.

Das Verwaltungsgericht Hamburg lehnte den Antrag ab, wonach der Bauherr Beschwerde beim OVG Hamburg erhob.

Das OVG Hamburg hat die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Hamburg bestätigt und die Beschwerde mit der Begründung zurückgewiesen, dass es für den Eintritt der Fiktionswirkung gemäß § 61 Abs. 3 S. 4 HBauO auf das Vorliegen der vollständigen Bauantragsunterlagen ankomme. Die Vollständigkeit der Unterklagen sei eine gesetzliche Voraussetzung, die unabhängig vom Verwaltungshandeln der Behörde bestehe. Eine Intention des Gesetzgebers, wonach der Bauherr darauf vertrauen können soll – unabhängig von der Vollständigkeit der Unterlagen – nach Ablauf der Bearbeitungsfrist über eine fiktive Baugenehmigung zu verfügen, ist nicht zu belegen und würde zudem der gesetzlichen Regelung in Absatz 3 S. 1 widersprechen. Hinzu komme, dass § 61 Abs. 3 HBauO keine Regelung enthält die bestimmt, dass ein Bauantrag nach dessen Eingang als vollständig gilt, wenn die Bauaufsichtsbehörde den Bauherrn nicht unverzüglich zur Vervollständigung des Bauantrags innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert hat. Da die nach der Bauvorlagenverordnung notwendigen Unterlagen objektiv nicht vollständig vorgelegen hätten, begann die Frist des § 61 Abs. 3 HBauO nicht zulaufen und die Genehmigungsfiktion sei nicht eintreten.

Kommentar:

Zuvor wurde in der für Hamburg maßgeblichen Kommentierung zur HBauO die Auffassung vertreten, dass die Genehmigungsfiktion auch dann eintrete, wenn die Bauantragsunterlagen unvollständig sind und die Behörde diese entgegen § 70 Abs. 2 HBauO nicht nachfordert, d.h. die Fiktionswirkung – unabhängig von der materiellen Rechtslage – sowohl bei bescheidungsfähigen als auch nicht bescheidungsfähigen Anträgen eintrete. Sollte sich herausstellen, dass das Vorhaben rechtswidrig sei, bliebe die Möglichkeit der Rücknahme der fiktiven Baugenehmigung (vgl. Niere in: Alexejew, Hamburgisches Bauordnungsrecht, Stand 1/2016, § 61 Rn. 46a). Diese Rechtsauffassung ist aufgrund der eindeutigen Entscheidung des OVG Hamburg nunmehr überholt.

Auto: Dr. Henrik Kirchhoff – hk@kfr.law

Fundstelle: OVG Hamburg Beschl. v. 6.11.2017 – 2 Bs 232/17)

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