Öffentliches Baurecht: Wegfall der Präklusionsvorschriften

Öffentliches Baurecht: Wichtige Änderung von VwGO und BauGB – Wegfall der Präklusionsvorschriften

Neben der sog. Bauplanungsrechtsnovelle – mit der u.a. mit dem Urbanen Gebiet ein neuer Baugebietstypus in die BauNVO eingeführt wurde – und den Änderungen der TA Lärm hat es kürzlich noch weitere Änderungen im Bereich des Öffentlichen Baurechts gegeben.

Mit Wirkung zum 2. Juni 2017 ist das Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29. Mai 2017 in Kraft getreten.

Mit diesem Gesetz ist die Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2 a VwGO ersatzlos gestrichen, d.h. aufgehoben worden. Dies hat Auswirkungen auf den Rechtsschutz gegen Bebauungspläne im Wege der sog. Normenkontrolle.

Gemäß § 47 Abs. 2a VwGO war ein Normenkontrollantrag bislang bereits dann unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung im Bebauungsplanverfahren gemäß § 3 Abs. 2 BauGB nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Nach dieser Vorschrift waren die Personen, die keine Einwendungen im Bebauungsplanverfahren gegen den Bebauungsplan hervorgebracht haben regelmäßig von der Normenkontrolle, d.h. der Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung des jeweiligen angegriffenen Bebauungsplans, ausgeschlossen.

47 Abs. 2a VwGO wurde seinerzeit mit Gesetz vom 21. Dezember 2006 neu geschaffen, um zum einen die Verwaltungsgerichte zu entlasten. Zum anderen sollte die Vorschrift dem Ziel dienen, die jeweiligen Interessen der Betroffenen rechtzeitig der planerischen Abwägung zuzuführen. Es widerspräche der grundsätzlichen Aufgabenverteilung zwischen Plangeber und den Verwaltungsgerichten, wenn sachliche Einwendungen ohne Not erst im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht würden.

Mit der Aufhebung dieser Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO können Normenkontrollanträge nunmehr auch dann gestellt werden, wenn Einwendungen im Verfahren nicht oder verspätet geltend gemacht worden sind. Dementsprechend ist im Zuge des Anpassungsgesetztes auch der Präklusionshinweis in § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB aufgehoben worden.

Ob die Aufhebung der Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2a in der Praxis tatsächlich zu einer Mehrzahl von Normenkontrollen führt, bleibt abzuwarten.

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