Änderungen der HBauO treten am 1. Mai 2018 in Kraft!

Die am 23. Januar 2018 beschlossenen Änderungen der HBauO treten weitestgehend am 1. Mai 2018 in Kraft. Die Gesetzesänderung schafft vor allem Erleichterungen für den Holzbau, Erleichterung für den Wohnungsbau und dient der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben. Hervorzuheben sind insbesondere folgende Änderungen der HBauO:

  • Grundstückserschließung, § 4 HBauO:
    Nach der bisherigen Regelung war Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Grundstückserschließung und damit für die Bebaubarkeit eines Grundstücks, neben weiteren Anforderungen, wie eine ausreichende Wegbereite und ein Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung, dass höchstens vier Grundstücke oder eine Häusergruppe bis 50 m Länge über einen gemeinsamen Zugang erschlossen werden. Diese Anforderung stellte insbesondere bei der Erschließung von Hinterliegergrundstücken und bei der Entwicklung größerer Quartiere ein Problem dar. Diese Regelung ist mit der Gesetzesänderung aufgehoben. Es können damit fortan auch mehr als vier Grundstücke sowie längere Häusergruppen über einen gemeinsamen Weg erschlossen werden.
  •  Holzbauweise, § 24 HBauO:
    Eine massive Holzbauweise ist nunmehr anstatt bis zu einer maximalen Höhe von 7 m bis zu 22 m zulässig. Durch diese Gesetzesänderung soll für Bauherren u.a. eine vergleichsweise kostengünstige Alternative für die Aufstockung bestehender Gebäude geschaffen werden.
  •  Aufzüge, § 37 HBauO:
    Zukünftig entfällt zudem auch die Pflicht zur Herstellung von Aufzügen, wenn bei Bestandsgebäuden zusätzlicher Wohnraum durch Änderung der Dachgeschosse oder durch Aufstockung zusätzlicher Geschosse geschaffen wird. Dies gilt auch für Wohngebäude mit vorhandenen Aufzügen, die im Falle der Aufstockung nicht höher geführt werden müssen. Mit dieser Gesetzesänderung wird eine weitere Erleichterung für den Bauherrn für Nachverdichtungen im Wohnungsbau geschaffen.
  •  Stellplatzablöse, § 49 HBauO:
    Der Gesetzgeber hat in § 49 HBauO zudem einen weiteren Ablösetatbestand für Stellplätze geschaffen. Die Verpflichtung zum Nachweis von notwendigen Stellplätzen kann nunmehr auch dann durch die Zahlung eines Ablösebetrages erfüllt werden, wenn diese als Stellplätze für Wohnungen oder Wohnheime genutzt werden sollen und für diese Nutzungen Stellplätze ansonsten nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten hergestellt werden können. Diese Gesetzesänderung dient insbesondere der Schaffung von Stellplätzen für die Wohnnutzung bei gemischt-genutzten Gebäuden (Gewerbe und Wohnen), weil der erforderliche Nachweis notwendiger Stellplätze für gewerbliche Nutzungen andernfalls häufig dazu führt, dass sämtliche verfügbare Stellplätze der gewerblichen Nutzung zugeordnet werden müssen, auch wenn hierfür tatsächlich möglicherweise gar kein Bedürfnis besteht.
  • Barrierefreie Wohnungen, § 52 HBauO:
    Die Gesetzesänderung sieht als Erleichterung für den Bauherrn zudem eine Änderung der Anforderungen an die Schaffung der notwenigen barrierefreien Wohnungen vor. Die gemäß § 52 HBauO nachzuweisenden barrierefreien Wohnungen können nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung in mehreren Geschossen nachgewiesen werden und nicht wie zuvor nur in einem Geschoss.
  • Vereinfachtes Genehmigungsverfahren, § 61 HBauO:
    Fällgenehmigungen für Bäume sind mit der Gesetzesänderung auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren von der Bauaufsichtsbehörde zu prüfen. Damit ist auch für ein Bauvorhaben, das im vereinfachten Genehmigungsverfahren beantragt wird, ein gesonderter Baumfällantrag bei der Unteren Naturschutzbehörde nicht mehr erforderlich. Die Gesetzesänderung soll der Beschleunigung der Umsetzung von Vorhaben dienen und etwaige Konflikte bereits im Baugenehmigungsverfahren lösen.
  • Bauvorbescheid, § 63 HBauO:
    Mit der Gesetzesänderung ist eine Genehmigungsfrist für Bauvorbescheidsanträge eingeführt. Die Bauaufsichtsbehörde hat innerhalb von 3 Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen über den Bauvorbescheidsantrag zu entscheiden. Allerdings führt diese Gesetzesänderung zu keiner merklichen Verbesserung für den Bauherrn. Denn die Fristenregelung ist – wie bereits zuvor in § 62 Abs. 1 Satz 2 HBauO a.F. für das konzentrierte Baugenehmigungsverfahren – ohne eine bei Verstreichen der Frist eintretende Genehmigungsfiktion ausgestaltet. So verbleibt auch bei Ablauf der Frist lediglich die Möglichkeit der Erhebung einer Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO). Diese wäre jedoch ohnehin nach einem Ablauf von 3 Monaten zulässig. Der Eintritt einer Genehmigungsfiktion bei Untätigkeit der Bauaufsichtsbehörde ist damit weiterhin nur im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 61 Abs. 3 Satz 3 HBauO möglich.
  •  Abweichung, § 69 HBauO:
    Auch durch einen neu geschaffenen Abweichungstatbestand soll eine Erleichterung für den Wohnungsbau geschaffen werden. § 69 Abs. 1 Nr. 3 HBauO n.F. lässt nunmehr Abweichungen von den Bestimmungen der HBauO explizit auch für Änderungen des Dachgeschosses oder der Errichtung zusätzlicher Geschosse zur Schaffung von Wohnraum zu. Die neu geschaffene Abweichungsmöglichkeit soll insbesondere für den Verzicht auf Kinderspielflächen, die Unterschreitung der lichten Höhe beim Dachgeschossausbau sowie beim Verzicht auf Abstellräume oder Ähnlichem in Betracht kommen.
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